§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 20.09.2011 – 5 K 521/10Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2018 – 1 S 2342/17Zitiert von 4
- OVG NRW, 07.11.2019 – 20 A 838/16Zitiert von 3
- VG Berlin, 15.05.2023 – 31 K 118/22
- VG Arnsberg, 28.11.2011 – 14 K 265/11
- VG Münster, 21.08.2009 – 1 K 2097/08
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1790
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1750Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.08.2023 – 20 A 2355/20
40 Entscheidungen zu § 19 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/19#abs-1 (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,
1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/19#abs-2 (2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.